Versicherungsmakler ROTH
Versicherungsmakler ROTH
Versicherungsmakler ROTH
Versicherungsmakler ROTH
Deutschland wird derzeit von einer bisher nie da gewesenen Anhäufung von Unwettern heimgesucht. An vielen Orten in Deutschland kommt es zu ungewöhnlich hohen Regenfällen. Mancherorts fällt binnen weniger Stunden so viel Regen vom Himmel wie sonst in einem ganzen Monat. Tornados bahnen sich ihren Weg durch bewohnte Gebiete und hinterlassen eine Spur der Verwüstung. Ganze Dörfer und Stadtteile werden überflutet, die Wassermassen reißen mit unvorstellbarer Wucht alles mit, was sich in den Weg stellt. Häuser werden unterspült und werden wegen bedenklicher Statik unbewohnbar. Öltanks schwimmen auf und Heizöl dringt aus. Innerhalb weniger Minuten hat das Unwetter Schäden in dreistelliger Millionenhöhe angerichtet.
Angesichts der Dimension der Überflutung können die Hausbesitzer tief Luft holen, die ihr Gebäude gegen Überschwemmung im Rahmen einer Elementarschadenversicherung versichert haben.
Nicht immer kommt es zu einer so großflächigen Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks, sodass sich spätestens dann die Frage stellt, ob ein versicherter Schaden vorliegt.
Wann liegt eigentlich im Sinne der Versicherungsbedingungen eine „Überschwemmung " vor?
"Überschwemmung ist eine Überflutung von Grund und Boden, auf dem das versicherte Gebäude steht".
als Ursachen werden (meist) genannt:
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
b) Witterungsniederschläge,
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b)
Nach der Auffassung des OLG Karlsruhe setzt bei einer solchen Formulierung eine Überschwemmung voraus
- dass erhebliche Wassermengen
Eine gezielte Ansammlung/Anstauung von Wassermassen auf bestimmten Flächen (wie z.B. Flachdächern, Terrassen oder Balkonen) reiche nicht aus und führe auf mangelnde Entwässerung zurück.
Bei einem unserer Wohngebäudekonzepte ist es wie folgt definiert:
"... die unmittelbare Einwirkung von erheblichen Mengen von Wasser auf versicherte Sachen."
Auch für Grundwasserschäden ist weitgehender Versicherungsschutz gegeben. So ist in unserem Wohngebäudekonzept nicht nur der Austritt von Grundwasser an die Oberfläche mitversichert, sondern auch der Anstieg ohne Austritt an die Oberfläche!
Dieser Grundwasseranstieg ist insbesondere bei lang anhaltenden, starken Regenfällen möglich. Hierdurch erhöht sich dann der Grundwasserspiegel generell ohne dass ein Austritt an die Oberfläche erfolgt. Die Keller sind gegen diese dann "drückende" Wasser baulich nicht durch eine sogenannte "weiße Wanne" geschützt und das Wasser drückt dann durch die Bodenplatte oder Kellerwänder ins Haus.
Darüber hinaus gehender Versicherungsschutz wäre übrigens noch über den Baustein "unbekannte Gefahren" zu haben.
Voller Versicherungsschutz nur bei korrekter Ermittlung des Gebäudeneuwertes
Aus meiner täglichen Arbeit weiß ich, dass viele mir zur Prüfung vorgelegte Wohngebäude- Versicherungen fehlerhaft versichert sind. In neun von zehn Fällen stimmt der Versicherungswert in der Police nicht mit dem aktuellen Gebäudewert überein. Diese Diskrepanz führt zu einer Unterversicherung, die schnell einige 10.000 € ausmachen kann. Gerade dann, wenn in der aktuellen Situation Häuser durch Überschwemmung nicht mehr bewohnbar sind und ein Totalabriss bedroht. Die Versicherungsleistung zum Neuwert setzt voraus, dass innerhalb einer bestimmten Zeit am selben Ort ein Gebäude in gleicher Art und Güte wiederhergestellt wird. Fehlen hier wegen einer Unterversicherung einige 10.000 €, dann drängt dies den Eigentümer in eine neue finanzielle Notlage.
Deshalb ist es oberstes Gebot, dass der aktuelle Versicherungswert des Gebäudes korrekt ermittelt wird. Im Rahmen meiner Tätigkeit als Versicherungsmakler übernehme ich mit Ihnen zusammen die Feststellung des Versicherungswertes ihres Gebäudes. Dadurch wird das Risiko einer möglichen Unterversicherung im Schadenfall sehr minimiert.
Weiterhin wird oft vergessen, den Heizöltank im Keller zu versichern. Ich höre immer wieder „was soll da schon passieren" oder "wenn was ausläuft, ist doch der Heizungsbauer schuld ". Anlagen zur Lagerung von Heizöl unterliegen nach dem deutschen Recht einer sogenannten Gefährdungshaftung. Ein Verschulden des Besitzers ist für die Haftung von Drittschäden nicht notwendig. Schon der alleinige Gebrauch und Besitz eines Heilsöltanks führt zu einem Bruch. Auslaufendes Heizöl, das als Ursache eine Überschwemmung hat, wird nicht über die Elementarschadenversicherung des Gebäudeversicherers entschädigt. Für Schäden am Grundwasser, Boden und Eigentum Dritter wird eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung benötigt. Auch hier empfehle ich Ihnen eine passende Versicherung für ihren Öltank.
Hier können Sie Informationen anfordern.