Hans-Jürgen Roth - Ihr Versicherungsmakler in Nürnberg
Startseite

Versicherungsmakler ROTH

Einfach sicher ...

Versicherungsmakler ROTH

für ein sorgenfreies Leben

Versicherungsmakler ROTH

für Freiberufler, Gewerbetreibende oder Unternehmer

Versicherungsmakler ROTH

ein ganzes Leben lang ... von Mensch zu Mensch


Corona-Virus und Versicherungsschutz

Welche Auswirkungen hat Corona auf bestehende und/oder neu abzuschließende Versicherungen? Hier ein Überblick über mögliche Fragestellungen:

  • Kann die Umsatzeinbuße abgesichert werden, die droht, wenn die Firma eines Kunden aufgrund der Erkrankung des Inhabers oder aufgrund behördlicher Quarantänemaßnahmen geschlossen wird? Eine Praxis-/Betriebsausfallversicherung könnte die Lösung sein. Hier steht zwar primär die versicherte Person (meist Inhaber) im Fokus – also Unterbrechungsschäden, die daraus resultieren, dass dieser erkrankt oder durch einen Unfall ausfällt. Für den Bereich Quarantäne gibt es jedoch eine Erweiterung auf den Betrieb selbst: „Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betreffen (Quarantäne)“. Hier gilt es natürlich zu beachten, dass eine Betriebs-/Praxisausfall in der Regel nur für Ärzte und freie Berufe angeboten wird. Die einzige Ausnahme unter unseren Kooperationen stellt ein österreichischer Versicherer dar. Lösungen, die (von der konkreten Erkrankung der versicherten Person abgesehen) bereits vor einem Aktivwerden der Behörden leisten, sind uns nicht bekannt. Lösungen innerhalb einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind uns für mittelständische Betriebe ebenfalls nicht bekannt. Für große Unternehmen gibt es wohl Deckungen, derzeit werden auch dort Annahmestopps ausgesprochen.
  • Können Haftpflichtansprüche abgesichert werden, wenn ein Kunde/Mitarbeiter jemand anderen angesteckt hat? Da kaum davon auszugehen ist, dass man jemanden vorsätzlich anstecken will oder dies billigend inkauf nimmt, möchten wir uns nicht lange mit der grundsätzlichen Frage aufhalten, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Haftungsbasis gegeben ist und konzentrieren uns rein auf den Haftpflichtschutz. Die GDV-Musterbedingungen zur Privathaftpflicht sagen:A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
    (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
    (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
    In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.Eine an die GDV-Formulierung angelehnte Regelung dürfte sich in den Bedingungen der meisten PHV-Tarife finden. Lediglich wenn der VN beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, wäre also Deckung geboten – angesichts der Medienpräsenz wäre es aber eher überraschend, wenn ein Erkrankter nicht zumindest erahnen könnte, dass er bei Kontakt zu Risikogruppen und/oder Aufenthalt in einer Risikoregion bei Krankheitssymptomen besser zum Arzt als zur Arbeit gehen sollte (beachten Sie zu Infektionen am Arbeitsplatz aber bitte auch die §§ 104-106SGB VII, nach der es auch in solchen Fällen schlicht an der Haftungsgrundlage fehlen dürfte). Ob und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass man nicht zumindest grob fahrlässig handelte, ist schwer zu beantworten und wohl sehr vom Einzelfall abhängig.
  • Aus Sorge um eine mögliche Ansteckung nimmt ein Kunde/Mitarbeiter nicht an einer Messe teil oder tritt eine Dienstreise nicht an. Können Kosten über eine Versicherung gedeckt werden?
    Recht pauschal möchten wir hier für alle auch ähnlich gestalteten Fragen mit „nein“ antworten. Die reine Furcht vor einer Ansteckung reicht nie als Leistungsauslöser aus. Es wird immer eine konkret eingetretene Erkrankung, eine behördlich verhängte Quarantäne oder etwas in der Art brauchen. Die reine Angst vor etwas ist nicht versicherbar.
  • Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?
    Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.
  • Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?
    Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.
  • Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?
    Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.
  • Was ist mit den Kosten für eventuelle Desinfektionen oder Beseitigung von Kontaminationen? Wer trägt diese, wenn sie freiwillig durchgeführt werden bzw. staatlicherseits angeordnet werden?
    Das Coronavirus ist seit dem 1. Februar 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgenommen, wodurch grundsätzlich Deckung über Betriebsschließungsversicherungen besteht. Diese sind je nach Anbieter aber nicht für jede Betriebsart erhältlich. Die Kosten für angeordnete Desinfektionen sind hier (mit Sublimit) gedeckt.
  • Gibt es Regelungen für Betriebe oder Personen, die unter Gewinneinbußen leiden bzw. bis hin zum Konkurs stehen? Können diese Zahlungen für irgendwelche Verpflichtungen aussetzen, wegen dieser Sondersituation ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen?
    Grundsätzlich dürfen wohl alle finanziellen Einbußen, die auf Angst beruhen, als unternehmerisches Risiko angesehen werden. Staatliche Hilfe ist damit erst einmal nicht vorgesehen. Auch entbindet einen Unternehmer nichts von seinen Zahlungsverpflichtungen. Wenn die Auswirkungen der Corona-Panik größere Kreise ziehen, ist es schon vorstellbar, dass ein staatlicher Hilfsfonds o. ä. eingerichtet wird. Aber leider gilt hier erst einmal: Alles kann, nichts muss.
  •  
  • Ein Kunde möchte aus Angst vor Erkrankung seine gebuchte Reise nicht antreten. Greift die Reiserücktrittsversicherung? Wie ist es mit Reiseabbruch?
    Auch hier gilt wieder: Pure Angst ist nicht versicherbar. Hat das Auswärtige Amt eine Reiswarnung herausgegeben, ist Stornierung oder Umbuchung einer Reise beim Reiseveranstalter in der Regle kein Problem („unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“). Die Rücktrittsversicherung springt daher nicht ein. Die Reiseabbruchversicherung spränge ein, wenn der Reisende im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt, und

     

    1. zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat und kein Pandemiestatus ausgerufen wurde, besteht Versicherungsschutz für die versicherten Ereignisse der RAB.
    2. zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz.
    3. unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Pandemiestatus festgestellt wurde.
  • Ein Kunde erkrankt im Auslandsurlaub an Corona. Wie steht es mit der Auslandskrankenversicherung?
    Die Auslandskrankenversicherung wird die anfallenden Behandlungskosten und bei Bedarf den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernehmen. Ein guter Tarif übernimmt auch über die sechste Woche des Auslandsaufenthalts hinaus (bis zur Transportfähigkeit). Beispielhaft sei hier die Würzburger als mögliche Lösung genannt.
  • Ein Kunde ist im Ausland und es wird Quarantäne verhängt – was nun?
    Siehe Lohnfortzahlung und Krankengeld und Auslandskranken. Falls keine Auslandskrankenversicherung besteht, besteht zumindest die Hoffnung, dass es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland gibt. Aber das hängt dann natürlich vom Land ab, in dem der Kunde strandet.
  • Hat Corona irgendwelche negativen Auswirkungen auf Biometrie-Produkte jeder Art (Berufsunfähigkeitsversicherung und weitere)?
    Hinsichtlich der Leistungspflicht nicht – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Letzteres ist dann bei einem insgesamt großen, finanzstarken Unternehmen sicherlich ein kleineres Problem als bei einem kleineren, schwachbrüstigeren.
  • Und was ist mit der Infektionsklausel in der BU?
    Diese ist für medizinische Berufe recht verbreitet, bei einigen Anbietern aber auch für jeden Beruf ganz automatisch in den Bedingungen verankert. Wird einem nach Infektionsschutzgesetz die berufliche Tätigkeit für mindestens sechs Monate untersagt und besteht so auch ununterbrochen für sechs Monate, greift die Klausel und die Rente wird ausgezahlt.


[ zurück ]